Wann lohnt sich ein Steuerklassenwechsel?

Grundsätzlich wird man aufgrund verschiedener Kriterien einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet. Zudem kann man in gewissem Umfang auch frei entscheiden, in welche Steuerklasse man eingruppiert werden möchte. Das trifft allerdings nur für Ehepaare zu, die sich zwischen den Steuerklassen III und V als Kombination und der Eintragung in Steuerklasse IV entscheiden können. Ansonsten wird ein Steuerklassenwechsel natürlich auch dann vorgenommen, wenn sich die für die Eingruppierung maßgebliche Situation beim Steuerpflichtigen geändert hat. Das kann beispielsweise bei einer Heirat der Fall sein. Wurde der Steuerpflichtige als Lediger noch in die Steuerklasse I eingeordnet, so wird nach der Heirat eine Einstufung in die Steuerklasse III, IV oder V vorgenommen, je nachdem, für welche Kombination und Steuerklasse sich die beiden Ehepartner entscheiden. Man kann also beim Steuerklassenwechsel zwischen zwei Varianten unterscheiden, nämlich dem freiwilligen Wechsel, also beispielsweise der Wechsel von Ehepartnern aus Steuerklasse IV in die Steuerklassen III und V, sowie dem "automatischen" Wechsel, der aufgrund der zuvor angesprochenen Änderung der Lebenssituation vorgenommen wird.

Vom Grundsatz her ist ein Steuerklassenwechsel maximal einmal im Jahr möglich, und dann muss die Änderung der Steuerklasse auch bis zum 30. November des Jahres beantragt werden. Bei der Beantragung muss der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung die Steuerkarte vorgelegt werden. Fernab dieser Regelung gibt es jedoch auch Ausnahmen, die einen zweiten Wechsel der Steuerklasse innerhalb eines Jahres erlauben. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn einer der steuerpflichtigen Ehepartner entweder aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis ausscheidet oder der Ehepartner verstirbt. Die Ausnahme gilt auch für den Fall, dass einer der Ehepartner nach einem Zeitraum der Arbeitslosigkeit nun wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Auch wenn man sich von seinem Partner innerhalb des betroffenen Jahres getrennt hat, könnte eine Steuerklassen-Änderung auch zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres erfolgen.

Der Steuerklassenwechsel wird dann jeweils im Monat nach der Beantragung des Wechsels zum ersten Mal wirksam. Möchten die Ehepartner einen Wechsel der Steuerklasse vornehmen lassen, so muss der Wechselantrag stets von beiden Partnern unterschrieben werden. Generell ist es natürlich stets ratsam, dass man sich bei einem freiwilligen Wechsel der Steuerklasse die möglichen Konsequenzen vor Augen führt. Beim Wechsel der Kombination von Steuerklasse III und V in die Steuerklasse IV, und natürlich gleichermaßen auch beim Wechsel in umgekehrter Richtung, sollte man mindestens berechnet haben, welche Kombination die günstigere ist. Zudem sollte auch beachtet werden, dass sich durch den Wechsel das Nettoeinkommen der Partner ändern wird, und das Nettoeinkommen ist auch die Basis für eventuell zu erhaltende Lohnersatzleistungen. Und da ein zweiter Wechsel bzw. ein Rückwechsel dann im Normalfall erst im nächsten Jahr wieder möglich ist, kann die Entscheidung durchaus negative Folgen haben, wenn der Steuerklassenwechsel die falsche Entscheidung war.