Wer wird in Lohnsteuerklasse 3 besteuert

Während die Steuerklasse I für Ledige und die Steuerklasse II für Alleinerziehende gedacht ist, werden in die Steuerklasse III ausschließlich verheiratete Steuerpflichtige eingruppiert. Wird ein Ehepartner in diese Steuerklasse III eingetragen, so muss der andere Ehepartner automatisch der Steuerklasse V zugeordnet werden. Alternativ können sich beide Partner aber auch in Steuerklasse IV einstufen lassen, was jedoch öfter ein finanzieller Nachteil ist, worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird. Grundsätzlich können sich zunächst einmal alle verheirateten Personen, die nicht dauerhaft getrennt vom Partner leben und die zudem auch nicht die Steuerklasse IV gewählt haben, in diese Lohnsteuerklasse III eintragen lassen. Ebenfalls nutzen können die Steuerklasse III verwitwete Steuerpflichtige, allerdings nur bis zum Jahresende des Jahres, welches auf das Todesjahr des verstorbenen Ehepartners folgt. Zudem ist es eine Voraussetzung, dass der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt ohne Beschränkung einkommensteuerpflichtig gewesen sein muss. Auch darf das Paar zum Todeszeitpunkt nicht dauerhaft getrennt gelebt haben.

Ist der noch vorhandene Ehepartner nicht berufstätig, erfolgt ebenfalls eine Einstufung in die Lohnsteuerklasse III. Was die Freibeträge angeht, die bereits in der Steuerklasse I und in der Steuerklasse II erwähnt wurden, so gibt es in der Steuerklasse III hier meistens eine Verdopplung, da der Freibetrag dann natürlich für zwei Personen gültig ist, und nicht wie in den ersten beiden Steuerklassen nur für eine Person. So beträgt der Grundfreibetrag für Personen in der Steuerklasse III aktuell 16.008 Euro. Der in Steuerklasse V eingruppierte Ehepartner erhält dann übrigens natürlich keinen Grundfreibetrag mehr. Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt in der Steuerklasse III bei noch 920 Euro, hier erhält der Partner in Klasse V jedoch den gleichen Betrag. Es ist für die Einstufung in Steuerklasse III übrigens auch notwendig, dass beide Partner im Inland wohnen. Da sich Ehepartner entweder beide in Steuerklasse IV oder eben zum einen Teil in Steuerklasse III und zum anderen Teil in Steuerklasse V einstufen lassen können, stellt sich daher natürlich die Frage, wann welche Alternative sinnvoll ist, also wovon man die Entscheidung für die eine oder die andere Variante abhängig machen sollte.

Der Vorteil an der Einstufung in die Steuerklasse III besteht grundsätzlich darin, dass durch die Tatsache, dass in dieser Steuerklasse die Freibeträge für beide Partner berücksichtigt werden, das steuerfreie Einkommen recht hoch ist. Allerdings wird der Partner, der sich demzufolge in Steuerklasse V eintragen lassen muss, vergleichsweise hoch besteuert, weil eben keine Freibeträge mehr vorhanden sind. Es ist immer dann anzuraten, dass die Ehepartner die Kombination Steuerklasse III und Steuerklasse V wählen, wenn einer der beiden Ehepartner mehr als 60 Prozent des gesamten Einkommens erzielt. In dem Fall ist die Steuerersparnis in Klasse III nämlich letztendlich höher als der "Mehraufwand" in Steuerklasse V. Verdienen beide Partner hingegen etwa gleich viel, sollten sich beide Partner in Steuerklasse IV eingruppieren lassen.