Wer wird in Lohnsteuerklasse 2 besteuert

In Deutschland ist es so, dass die sechs verschiedenen Steuerklassen für bestimmte Gruppen von Bürgern gedacht sind. Während zum Beispiel Ledige in die Steuerklasse I eingeordnet werden, gilt die Steuerklasse II als die Lohnsteuerklasse für Alleinerziehende. Auch hier gelten natürlich bezüglich der Lohnsteuerkarte und der Angabe der Steuerklasse die gleichen Voraussetzungen, wie es bei Steuerklasse I und auch bei allen anderen Lohnsteuerklassen der Fall ist. In die Steuerklasse II werden also zunächst einmal alle Alleinerziehenden eingruppiert, wenn ansonsten alle Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllt sind. Ferner muss gewährleistet sein, dass das jeweilige Kind bzw. die jeweiligen Kinder in der gleichen Wohnung wie der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige selbst leben. Ferner darf jedoch keine weitere volljährige Person, also beispielsweise ein neuer Lebenspartner, mit in der Wohnung der/des Steuerpflichtigen leben. Der Grundfreibetrag beträgt auch in der Steuerklasse II derzeit (2011) 8.004 Euro pro Jahr.

Ferner wird die Anzahl der Kinder selbstverständlich mit auf die Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag liegt bei 920 Euro bzw. wird in Kürze wohl 1.000 Euro im Jahr betragen. Auch der Sonderausgabenpauschbetrag ist bei der Steuerklasse II gleich hoch wie bei der Steuerklasse I, nämlich 36 Euro. Die bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale bekommt man in der Steuerklasse II ebenfalls. Einen besonderen Freibetrag gibt es seit 2004 zudem in der Steuerklasse II, nämlich den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Entlastungsbetrag liegt bei 1.308 Euro (Stand 2011) und ersetzt seit 2004 den Haushaltsfreibetrag, der zuvor angesetzt werden konnte. Zu beachten ist bezüglich des Entlastungsbetrages noch, dass dieser Freibetrag demjenigen Steuerpflichtigen zusteht, der auch das Kindergeld bekommt. Diese Tatsache kann zum Beispiel dann wichtig werden, wenn das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, weil es beispielsweise teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater lebt.

Bezüglich der Tatsache, dass die Steuerklasse II für alleinstehende Personen gedacht ist sei ergänzend noch erwähnt, dass es im Steuerrecht eine bestimmte Definition einer alleinstehenden Person gibt. Und zwar wird man steuerrechtlich dann als alleinstehend bezeichnet, wenn die für das Ehegatten-Splitting bestehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn man bereits verwitwet ist. Lebt man hingegen in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammen, so wird man der Steuerklasse I zugewiesen. Damit man die Steuerklasse II anmelden kann, da die Anmeldung nicht automatisch vorgenommen wird, muss man verschiedene Unterlagen vorlegen können. Im Normalfall muss die Anmeldung oder auch die Ummeldung von einer bisher anderen Steuerklasse bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorgenommen werden. Die drei mitzubringenden Unterlagen/Dokumente sind der eigene Personalausweis oder der Reisepass, der Kindergeldbescheid und ggf. eine Versicherung zum Entlastungsbetrag für alleinstehende Personen.